Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen /
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der BAFATEX Bellingroth GmbH & Co. KG („BAFATEX“) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“) abgeschlossenen, auch zukünftigen Verträge über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen im Einzelfall nicht besonders hervorgehoben oder bei einem Angebot oder einer Bestätigung von BAFATEX nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden. Diese Bedingungen treten gegenüber abweichenden Vereinbarungen im konkreten Vertrag zurück.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für die vorvertragliche Rechtsbeziehung und außervertragliche Ansprüche, die aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung erwachsen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht anerkannt. Ein Stillschweigen unsererseits bezüglich der Geschäftsbedingungen des Kunden entspricht in keinem Fall einer Anerkennung und/oder Zustimmung. Dies gilt auch, wenn der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
2. Angebot und Vertragsschluss / Schutzrechte
2.1 Alle Angebote von BAFATEX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Rechtssinne durch den Kunden zu verstehen. Das Angebot des Kunden hat in Textform oder schriftlich zu erfolgen und ist bindend. BAFATEX ist berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer schriftlich oder in Textform erfolgten Auftragsbestätigung anzunehmen oder die Ware zuzusenden.
2.2 Die Angaben von BAFATEX zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswert, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich insoweit nicht um ein Garantieversprechen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
2.3 Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Blockaufträge sind zulässig.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die BAFATEX zur Verfügung stellt, behält sich BAFATEX Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung, jedenfalls in Textform, durch BAFATEX zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen und etwaig übergebene Gegenstände sind auf Verlangen von BAFATEX zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte, die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck ohne ausdrückliche Zustimmung durch BAFATEX in Textform ist unzulässig.
2.5 Bei Gegenständen, die nach Angaben des Kunden hergestellt werden, übernimmt dieser die Gewähr, dass durch die Umsetzung dieser Angaben gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird BAFATEX unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, ist BAFATEX ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit für den Kunden einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Kunde hat BAFATEX von allen Ansprüchen Dritter, die damit im Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.
3. Lieferung / Lieferzeit
3.1 Jede Gefahr geht – auch bei frachtfreier Übersendung und bei Selbstabholung – mit dem Verlassen der Versandstelle von BAFATEX auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich BAFATEX vertraglich vollständig oder teilweise zur Übernahme der Fracht- und Versandkosten verpflichtet.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk, unverpackt und unversichert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.
3.4 Nach vorheriger Vereinbarung in Textform ist BAFATEX zu Teillieferungen berechtigt.
3.5 Bei Versendung bestimmt BAFATEX Spediteur, Frachtführer und Versandweg ohne Verantwortung für den billigsten oder schnellsten Weg, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
3.6 Die Lieferverpflichtung von BAFATEX steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung oder Materialbeistellung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete (Nicht-)Belieferung oder (Nicht-)Bereitstellung ist durch BAFATEX verschuldet.
3.7 Im Falle einer nicht rechtzeitig beigestellten Ware kommt BAFATEX nicht in Verzug, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete (Nicht-) Belieferung oder (Nicht-) Bereitstellung ist durch BAFATEX verschuldet.
3.8 Lieferungen von bis zu 10 % unter oder über der bestellten Menge bleiben vorbehalten. Eine Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und Rechnung ist vom Kunden nachzuweisen.
3.9 Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so ist eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu gewähren. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor der vereinbarten Lieferfrist oder zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Fabrikationsausfall, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die BAFATEX die Lieferung wesentlich erschweren, aber nicht durch BAFATEX zu vertreten sind, gleich. Eine Verzögerung wird beim Kunden angezeigt.
3.10 BAFATEX kommt in jedem Fall nur in Verzug, wenn BAFATEX nach Fälligkeit auf Mahnung in Textform des Kunden aus von BAFATEX zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leistet.
4. Gewährleistung / Sachmängel
4.1 Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung – unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4.2 Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde BAFATEX nicht unverzüglich nach Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
4.3 Bei berechtigten Beanstandungen wird BAFATEX nach eigener Wahl kostenlos den Mangel beseitigen oder frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Gewicht gegen Gewicht Ersatz liefern oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlung zurücknehmen. BAFATEX ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4.4 Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller kein Recht hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
4.5 Beigestellte Waren und sonstige Teile unterliegen nicht der Prüfung von BAFATEX auf Funktionalität, Maßhaltigkeit und Vollständigkeit.
4.6 Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen der Ziff. 10 ausschließlich.
5. Technische Beratung, Zusicherung von Eigenschaften
5.1 Technische Beratung gibt BAFATEX nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Kunde verantwortlich.
5.2 BAFATEX behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen am Produkt und Verfahren, Prospekten, Katalogen, Erstmustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von BAFATEX weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von BAFATEX diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Bemühungen und Verhandlungen von BAFATEX nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
5.3 Sollte nach einer technischen Beratung durch BAFATEX eine Verbesserung an Produkten oder Verfahren erkennbar sein bzw. vermutet werden, dürfen diese Erkenntnisse, Muster, dazugehörige Unterlagen oder Ähnliches nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darauffolgende Auftragserteilung nicht an BAFATEX erfolgt oder der Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt an ein anderes Unternehmen übergeben wird. Sollte BAFATEX von einem derartigen Fall Kenntnis erlangen, behält sich BAFATEX das Recht auf eventuelle Schadensersatzansprüche oder eine Rechnungslegung für die entstanden Aufwendungen im Zusammenhang mit der technischen Beratung vor.
5.4 Angaben über Konstruktion, Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine im Vorhinein zugesicherte Eigenschaft, wird BAFATEX nach Wahl des Kunden kostenlos nachbessern oder frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation Ersatz liefern gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Stück gegen Stück oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zurücknehmen.
6. Preise
6.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, aus der Anlieferung entstehende Kosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, anfallender Zölle und Gebühren bei Exportlieferungen und anderer öffentlicher Abgaben. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, ist diese ebenfalls zusätzlich zu vergüten.
6.2 Soll die Auslieferung der Ware aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, ist BAFATEX berechtigt, die Preise an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den ursprünglich vereinbarten Betrag um 10 % übersteigen, ist dies dem Kunden vor der Lieferung in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist ab Zugang der Mitteilung berechtigt, binnen 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Bei einem Vertrag der in Teillieferungen erfolgt, gilt vorstehende Regelung für jede Teillieferung entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Erhöhung wie ein Rücktritt nur wegen der betroffenen Teillieferung zulässig ist und die übrigen Teillieferungen unberührt bleiben.
7. Zahlung und Zahlungsverzug
7.1 Zahlungen haben per Bank-Überweisung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Lieferungen an Neukunden erfolgen nur nach Zahlung per Vorkasse für die ersten drei Bestellungen, anschließend sind Zahlungen netto Kasse innerhalb 30 Tagen zu leisten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Zahlungsfristen laufen ab dem Datum der Rechnungsausstellung. Bei Lieferungen und Rechnungslegungen ins Ausland gilt ebenso eine Zahlungsfrist netto Kasse von 30 Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum.
7.2 Formmängel und/oder unzureichende Angaben auf der Rechnung berechtigen nicht zur Verlängerung der Zahlungsfristen und sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung bei BAFATEX anzuzeigen, falls eine Neuausstellung gewünscht wird.
7.3 Bei Zielüberschreitungen ist BAFATEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß §288 BGB zu berechnen.
7.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder soweit es sich um entscheidungsreife Gegenforderungen handelt. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, soweit sie vorher (1 Woche vor Fälligkeit) angezeigt wird.
7.5 Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden BAFATEX Umstände bekannt, die nach der Ansicht von BAFATEX oder der Auffassung eines für BAFATEX maßgeblichen Dritten geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden anzuzweifeln, so ist BAFATEX berechtigt, sämtliche eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch hat.
7.6 Alle für die Lieferungen und Leistungen von BAFATEX im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
7.7 Bei Lieferungen in Länder der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union ist der Kunde verpflichtet, BAFATEX seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer bei der Bestellung zu nennen. Falls der Kunde diese nicht oder unzutreffend nennt, ist BAFATEX berechtigt, den dadurch verursachten Schaden vom Kunden zu verlangen. Dasselbe gilt, falls BAFATEX der Kunde bei Lieferung ab Werk die notwendigen Bestätigungen über den Transport und Endverbleib der Ware nicht zur Verfügung stellt. Falls die BAFATEX benannte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer unzutreffend ist, erfolgt die Rechnungslegung nicht steuerfrei, sondern zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum von BAFATEX.
8.2 Bei der Verarbeitung der Waren von BAFATEX durch den Kunden gilt BAFATEX als Hersteller, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt BAFATEX Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der eigenen Waren zu dem der anderen Materialien.
8.3 Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren von BAFATEX mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von BAFATEX zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf BAFATEX über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
8.4 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen BAFATEX Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an BAFATEX ab. BAFATEX nimmt die Abtretung an.
8.5 Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum von BAFATEX stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BAFATEX rechtzeitig nachkommt – insbesondere die Zahlungsbedingungen einhält – und eine Gefährdung des Eigentumsvorbehaltsrechts von BAFATEX ausgeschlossen erscheint. Andernfalls ist BAFATEX berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Auf Verlangen von BAFATEX hat der Kunde dieser Zutritt zur Bestandsaufnahme und Inbesitznahme der Waren zu gewähren. Außerdem ist BAFATEX zum Widerruf des Rechts des Forderungseinzugs berechtigt.
8.6 Auf Verlangen von BAFATEX hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von BAFATEX stehenden Waren und über die vorstehend an BAFATEX abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderungen von BAFATEX um mehr als 10%, wird BAFATEX auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
8.8 Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern und abgetretene Forderungen einzuziehen, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Sie endet ferner, wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist und BAFATEX die Befugnis daher in Textform widerruft. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, eine Aufstellung über die noch vorhandenen Drittschuldner und Waren, für die noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, BAFATEX zur Verfügung zu stellen. Ferner ist er verpflichtet, auf erste Anforderung der BAFATEX die Vorbehaltsware bzw. die verarbeitete Ware herauszugeben.
8.9 BAFATEX wird die herausgegebene Ware bestmöglich verwerten und den erzielten Erlös gutschreiben. In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der Ware durch BAFATEX liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.10 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung von BAFATEX ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Kunde BAFATEX unverzüglich Anzeige machen.
9. Umgehungsverbot
Umgehungen der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig.
10. Haftung
BAFATEX leistet aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
- BAFATEX haftet bei von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
- BAFATEX haftet ferner bei Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten durch BAFATEX, ihre gesetzlichen Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt der jeweils schadensauslösenden Leistung typisch und vorhersehbar war. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage eines Vertrages bilden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- BAFATEX haftet im Übrigen nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BAFATEX, ihre gesetzlichen Vertreter sowie durch sonstige Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.
Eine weitergehende Haftung ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
11. Verjährung
11.1 Das Recht des Bestellers, gem. Ziff. 4 Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen vorsätzliches oder arglistiges Handeln von BAFATEX vorliegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Für gebrauchte Ware übernimmt BAFATEX keine Gewährleistung, es sei denn, dass dies zumindest in Textform vereinbart wurde.
11.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gem. Ziff. 4.6 i.V.m. Ziff. 10 verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn BAFATEX grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von BAFATEX zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Tod.
12. Schutzrechte Dritter, Rechte an Werkzeugen
12.1 Der Kunde sichert zu, dass die Überlassung und vertragsgemäße Verwendung von seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen nicht gegen anwendbares Recht, insbesondere nicht gegen gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht verstoßen.
12.2 Wird BAFATEX unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, ist BAFATEX ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit für den Kunden einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Kunde hat BAFATEX von allen Ansprüchen Dritter, die damit im Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.
12.3 Durch vollständige oder teilweise Vergütung von Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keine Rechte an den Werkzeugen selbst. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
13. Datenschutz
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass BAFATEX im Rahmen des Vertragsverhältnisses die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, an beauftragte Dienstleister (z.B. Versicherungen) weiterzugeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen des Kunden an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung, darf BAFATEX die Daten zur Bonitäts- und Kreditprüfung an die SCHUFA weitergeben und anfragen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1 Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Eine Änderung dieser AGB ist nur in Textform möglich. Auch die Änderung dieser Textformabrede bedarf der Textform.
14.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BAFATEX und dem Kunden ist Wipperfürth.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit BAFATEX gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
14.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.
Stand: 22.12.2017